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PRAESENS-FILM Das Traditionshaus für Filme
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den Kinoverleih

  1. PRAESENS-FILM AG Zürich - Filmverleih
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  4. den Kinoverleih

den Kinoverleih

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (im Folgenden „Kunden” genannt) und Praesens-Film AG (im Folgenden die Firma) und gelten für den Verleih von Filmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung. Individuelle Abmachungen bleiben vorbehalten.

1.2 Garantie der Urheberrechte

Die Firma garantiert dem Kunden mit dem Abschluss eines Filmvorführvertrages den Bestand aller Rechte zur vertragskonformen Auswertung der abgeschlossenen Filme und des zur Bewerbung der Filme bestimmten Werbematerials, mit Ausnahme jener Rechte, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (vgl. Art. 40 URG). Mit dem Abschluss eines Filmvorführungsvertrages erwirbt der Kunde keine Immaterialgüterrechte am Film oder am Marketingmaterial.

2 Booking

2.1 Vertragsabschluss

Bestätigt die Firma dem Kunden ein Booking ( -> Film- oder Datenbestätigung), kommt ein Filmvorführungsvertrag auf Basis der Bestätigung und der vorliegenden AGB zustande, wenn der Kunde das Booking bestätigt oder den Film anspielt.

2.2 Erstauswertung und Exklusivität

Mit dem Abschluss eines Filmvorführungsvertrages wird dem Kunden weder ein Exklusivauswertungsrecht auf einem Kinoplatz noch ein Recht auf Erstauswertung des Films zugesichert. Gegenteilige Abmachungen bleiben vorbehalten.

2.3 Starttermin

Die Firma ist berechtigt, Starttermine zu verschieben. Kann der Kunde einen Starttermin nicht einhalten, ist die Firma berechtigt, den Filmvorführungsvertrag entschädigungslos aufzulösen, sofern nicht im Einvernehmen in einem gleichwertigen Kino angespielt werden kann.

2.4 Anzahl Vorführungen

Ein Booking umfasst bestimmbare Vorstellungen oder die wöchentlichen Vorstellungen und die Anfangszeiten, die der Kunde gegenüber der Firma vor Abschluss des Filmvorführungsvertrages als wöchentliche Normalspielzeit bezeichnet hat. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet den Film gemäss Booking zu spielen. Ausserordentliche Vorstellungen sind mit einem neuen Booking mit der Firma besonders zu vereinbaren.

3 Konditionen

3.1 Allgemeines

Die Entschädigung (Fixbetrag oder Abrechnung nach Ziff. 3.2 oder 3.3), die der Kunde für die Überlassung der Filmkopie zur vertragskonformen Auswertung gemäss Booking zu bezahlen hat (nachfolgend kurz „Filmmiete“ genannt), bestimmt sich nach dem zwischen dem Kunden und der Firma abgeschlossenen Filmvorführungsvertrag.

3.2 Basis für die Abrechnung nach Prozenten auf dem Billettumsatz

Die Einnahmen aus Billettverkäufen
- minus allfällige Billettsteuern (= Netto I)
- minus allfällige Mehrwertsteuer auf dem Kinoeintritt (= Netto II)
- minus die vom Kunden für den Kinofilm entrichtete Abgabe an Verwertungsgesellschaften (= Netto III)
ergeben die Nettoeinnahmen. Die Nettoeinnahmen bilden die Basis für die Berechnung der in Prozenten vereinbarten Filmmiete unabhängig davon, ob das verkaufte Billett benutzt wird oder nicht.
Grundsätzlich ist nach dem vereinnahmten Entgelt abzurechnen. Bei Kombi-Angeboten (z.B. bei Kombination des Eintritts mit einer speziellen Bewirtung) ist nach der höchsten Eintrittspreiskategorie abzurechnen. Als Einnahmen aus Billettverkäufen gelten alle Zuschläge, insbesondere Zuschläge (a) einer Vorverkaufsstelle, (b) für Reservierungen, (c) von Drittparteien, oder (d) für den Gebrauch von Kredit- und Debitkarten, die vom Kunden erhoben werden.
Der Kunde ist bei der Gestaltung der Eintrittspreise frei. Die Firma kann mit dem Kunden einen durchschnittlichen Referenzabrechnungsbetrag vereinbaren. Unterschreiten die Nettoeinnahmen diesen Referenzabrechnungsbetrag, ist die Firma berechtigt, auf dem Referenzbetrag abzurechnen.

3.3 Basis für die Abrechnung nach Fixbeträgen pro bezahlten Eintritt

Die Filmmiete ergibt sich aus der Multiplikation der bezahlten Eintritte mit dem pro bezahlten Eintritt vereinbarten Fixbetrag für den Verleihanteil. Als bezahlte Eintritte gelten alle Eintritte, für die der Kunde ein Entgelt erhält, sei es vom Zuschauer selbst oder von einem Dritten.

3.4 Marketing des bestätigten Filmtitels

Die Firma ist für das Marketing des gebuchten Films verantwortlich. Sie stellt dem Kunden, soweit verfügbar, Marketingmaterial elektronisch und/oder physisch zur Verfügung. Dafür bezahlt der Kunde der Firma eine Marketingmaterialentschädigung von mind. CHF 18.00 oder gemäss separater Vereinbarung.
Der Kunde verpflichtet sich ausschliesslich das von der Firma gelieferte Marketingmaterial zu verwenden und damit den Film branchenüblich zu bewerben. Es ist dem Kunden verboten, das Marketingmaterial zu verändern, zu vervielfältigen, zu verkaufen oder in anderer Weise zu kommerzialisieren oder es zu anderen als den vorgesehenen Zwecken einzusetzen, insbesondere für die allgemeine Bewerbung seines Kinos oder anderer Produkte und Dienstleistungen.
Jeder über den Hinweis auf einzelne Kinovorstellungen des Kunden hinaus gehende Gebrauch des Marketingmaterials durch Dritte ist verboten. Die Firma kann die Zusammenarbeit mit einzelnen Dritten ohne Angabe von Gründen verbieten. Gewinne aus vertragswidrigem Handeln sind der Firma herauszugeben. Die Schadenersatzklage bleibt vorbehalten.

3.5 Transport- und Übermittlungskosten

Die Transport- und Übermittlungskosten für die Lieferung und Rücksendung der Filmkopie und des Marketingmaterials gehen auf Rechnung des Kunden. Die Auslagen der Firma können als Pauschale oder effektiv verrechnet werden.

3.6 Mehrwertsteuer

Die Filmmiete und die Entschädigung für die Lieferung des Marketingmaterials verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

4 Abrechnung

4.1 Minimalstandards

Jeder Kinobesucher muss sich durch ein Billett ausweisen; namentlich sind deshalb an Inhaber von Passepartouts, Freikarten, Gutscheinen, etc., Billette der entsprechenden Kategorien oder gegebenenfalls Freibillette auszugeben.
Die folgenden Angaben sind der Firma drei Werktage nach der letzten Vorführung jeder Spielwoche schriftlich zu melden:
- Anzahl verkaufte Billette, Anzahl Eintritte mit Freikarten und Totaleinnahmen pro Preiskategorie und Tag unter Angabe der Anzahl der Vorführungen pro Tag. Werden dem Kinobesucher Abonnemente verkauft, die einen „Gratiseintritt” einschliessen, ist der durchschnittliche Eintrittspreis (Abonnementspreis geteilt durch das Total der Eintritte inkl. „Gratiseintritte”) der besuchten Vorführung zuzurechnen. Bei Eintritten mit Generalabonnementen ist der besuchten Vorführung der Verkaufspreis der Tageskasse für die entsprechende Sitzplatzkategorie zuzurechnen;
- Anzahl Gratiseintritte;
- Angabe des Kinosaals, in dem die Vorstellung stattfand, inkl. Titel der an diesem Tag im gleichen Saal auch noch gespielten Filme;
- Detaillierter Nachweis der Abzüge auf dem Brutto (MWST, Billettsteuern, Tarife der Verwertungsgesellschaften).
Die Firma kann verlangen, dass den wöchentlichen Einnahmemeldungen die Rapporte pro Vorstellung mit den nämlichen Angaben beigelegt werden. Das Begehren kann einmal gestellt werden und gilt bis zu seinem Widerruf.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und weitere Auswertung des Films zu untersagen. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen bleibt vorbehalten.
Der Kunde ermächtigt die Firma, die von ihm gemeldeten Besucher- und Billettumsatzzahlen, pro Vorstellung oder als Totale, in brancheninternen Veröffentlichungen zu publizieren. Der Kunde meldet der Firma oder einer von dieser beauftragten Treuhänderin zusätzlich bis 09.00 Uhr des folgenden Tages die Anzahl Eintritte und die Bruttoeinnahmen des Vortages in elektronisch bearbeitbarer Form.

4.2 Freibillette

Der Kunde verpflichtet sich, Inhabern von ausgefüllten und von der Firma gestempelten Freikarten von filmdistribution schweiz Freibillette abzugeben. Die Firma akzeptiert, dass der Kunde Inhabern von Passepartouts der PROCINEMA Freibillette abgibt. Bonustickets (oder andere Vergünstigungen aus Kundenbindungsprogrammen), die von den Kinos gewährt werden, sind keine Freibillette, und müssen mit der Firma abgerechnet werden.

4.3 Zahlungsfristen

Rechnungen der Firma an den Kunden werden innert 30 Tagen nach Erhalt zur Bezahlung fällig. Massgebend ist die Belastungsvaluta auf dem Konto des Kunden. Durch Mahnung der Firma gerät der Kunde in Verzug und schuldet der Firma einen Verzugszins. Dieser liegt für das Kalenderjahr 5 % über der im Dezember des Vorjahres gemessenen Jahresteuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Firma nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Lieferung weiterer unter Vertrag stehender Filme bis nach Beendigung des Zahlungsverzuges zu sistieren.

4.4 Verrechnung

Die Parteien können ihre Forderungen entgegen der Bestimmung von Art. 120 Abs. 1 OR frühestens 14 Tage nach Eintreffen der ersten Mahnung bei der Gegenpartei verrechnen. Art. 123 OR bleibt vorbehalten.

4.5 Kontrollrecht der Firma und Buchführung der Kunden

Die Firma ist berechtigt, selbst oder durch Dritte die Billettausgabe der Kinos auf Übereinstimmung mit den vorliegenden AGB zu kontrollieren und die im Kinosaal anwesenden Zuschauer auszuzählen ( -> sog. Kinokontrollen).
Der Kunde räumt einem beauftragten neutralen Treuhänder, der Mitglied von EXPERTsuisse ist, das Recht ein, die Einnahmen aller gespielten Filme der vergangenen fünf Jahre zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Kontrollen notwendigen Unterlagen zu führen und auf erstes Verlangen offen vorzulegen, namentlich Kassen- oder Einnahmenbücher, Tages- und Billettsteuerrapporte und die allfällig dazugehörenden Datenträger und Programme. Im Übrigen ist der Kunde zu allen zweckdienlichen Auskünften verpflichtet.
Ergibt eine Kinokontrolle oder eine Kontrolle der Buchführung eine quantitativ oder qualitativ erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieser AGB, trägt der Kunde die vollen Kosten der Kontrollmassnahme. Schadenersatzforderungen der Firma, sei es auf Grund von ihr oder von anderen Filmverleihern angeordneter Kontrollmassnahmen bleiben vorbehalten.

5 Haftung

Die Haftung für Hilfspersonen und für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen. In keinem Fall haften die Parteien für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

6 Besondere Bestimmungen

6.1 Piraterie

Der Kunde trifft die branchenüblichen Massnahmen zur Verhinderung der Bild- und Tonpiraterie in seinem Kino, gemäss fds-Merkblatt „Schutz der Kinofilme vor Urheberrechtspiraterie“ (Download über www.filmdistribution.ch). Er gestattet den Mitarbeitern von SAFE, Schweizerische Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie, gegen kurzfristige Voranmeldung den Zutritt zu den Filmlager-, Projektions- und Zuschauerräumlichkeiten zur Abklärung von Pirateriefällen.

6.2 Vorzeitige Kündigung, Rückruf

Für den Fall, dass der Kunde eine Bestimmung dieses Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen der Firma und dem Kunden oder zwischen der Firma und einer mit dem Kunden assoziierten Gesellschaft (Tochter-, Schwestergesellschaft, gemeinsam geführte Kinos etc., nachfolgend gesamthaft „Kunde“) verletzt und die Vertragsverletzung nicht innert 5 Tagen seit der schriftlichen Mahnung durch die Firma heilt, ist die Firma berechtigt, diesen Vertrag sowie jeden anderen Filmvorführvertrag zwischen den Parteien schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Ausserdem ist die Firma auch in den folgenden Fällen berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen: (a) Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Konkurs-, Nachlass- oder ähnliches Verfahrens über das Vermögen des Kunden; (b) bei Verlust der faktischen Kontrolle des Kunden über das aufführende Kinotheater sowie (c) bei wirtschaftlicher Übernahme des Kunden durch Dritte.
Die Firma ist frei jeder Haftung berechtigt, die Lieferung der Filmkopien zu sistieren, falls nach Einschätzung der Firma einer der folgenden Fälle eintritt: (a) die Vorführung würde Rechte Dritter verletzen oder gesetzeswidrig sein; (b) im Falle höherer Gewalt.

6.3 Höhere Gewalt

Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignisse von besonderer Intensität, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen usw. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung der Dauer des eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.

6.4 Übertragung

Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung der Firma nicht berechtigt, Rechte und Pflichten dieses Vertrages oder den gesamten Vertrag auf Dritte zu übertragen.

6.5 Schlichtungsstelle

Gelingt es den Parteien nicht, Streitigkeiten aus einem Filmvorführungsvertrag selbst zu bereinigen, kann die eine Partei der anderen den Beizug eines Schlichters beantragen. Können sich die Parteien nicht innert 10 Tagen auf die Person eines Schlichters einigen oder wird der Einigungsvorschlag des Schlichters von den Parteien nicht innert 30 Tagen nach dessen Ernennung angenommen, steht den Parteien der Weg an ein Gerichte offen.

6.6 Geltung der vorliegenden AGB

Sollte eine Vertragspartei es unterlassen oder darauf verzichten, eine Bestimmung dieser AGB in einem konkreten Anwendungsfall durchzusetzen, ist dies nicht als Verzicht auf die Durchsetzung jener Bestimmung bei anderer Gelegenheit anzusehen.

Zürich, Juni 2020

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